Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Offenes Astwerk“ – Kindergarten- und Kinderkulturverein Tiefenbach/Ast e.V., abgekürzt “Astwerk”, “Kinderkulturverein” oder “Kindergartenverein”, und hat seinen Sitz in 84184 Tiefenbach.
- Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Landshut eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Vereins
- ist die Förderung der Kindertagesstätte der katholischen Kirchenstiftung „St. Georg“ und der Kindertagesstätte der Gemeinde Tiefenbach „Bachstrolche“.
- ist die Kulturarbeit für Kinder und Jugendliche in seinem Wirkungsbereich, der Gemeinde Tiefenbach, mit der Möglichkeit der Gastteilnahme auch in anderen Gemeinden. Der Verein verfolgt damit den Zweck der Förderung der Jugendpflege. Die Finanzierung der Kinder-Kulturarbeit erfolgt aus dem Vereinsvermögen, sofern nicht kostendeckend gearbeitet werden kann.
§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke
- Die Förderung des Kinderhauses erfolgt durch:
- Finanzierung von pädagogischem Material und dem Betriebs der den Kindertagestätten angeschlossenen Büchereien und anderer Projekte, sowie Unterstützung bei der Finanzierung und Bezuschussung von Fortbildungsveranstaltungen von Erziehern und Mitarbeitern des Vereins.
- Zur pädagogischen Unterstützung der Kindertagesstätten gehören des Weiteren die Durchführung von Veranstaltungen für Kinder der Kindertagesstätten und deren Familien, sowie eigene Fortbildungsveranstaltungen.
- Der Zweck der Förderung der Jugendpflege/Kinderkulturarbeit wird verwirklicht durch:
- Organisation kultureller Veranstaltungen,
- Organisation und Durchführung von Kursen und Fortbildungen,
- Ferienprogramme.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO) und zwar durch die Förderung des Betriebes einer Kindertagestätte und der Kinderkulturarbeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Verwendung des Aufnahmeformulars mit beigefügter Datenschutzerklärung erworben.
- Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist ohne Angabe von Gründen möglich und nicht anfechtbar.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres;
- durch den Tod einer natürlichen bzw. Auflösung einer juristischen Person;
- durch Streichen von der Mitgliederliste. Der Kassier ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als zwölf Monate mit Beiträgen in Verzug ist;
- durch Ausschluss aus dem Verein mit sofortiger Wirkung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstands:
- wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt,
- wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
- bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden, Zersetzung im Verein zu stiften.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungs-Beschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift zu übersenden. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschließungs-Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung gemäß § 9,
- der Vorstand, bestehend aus 1. und 2. Vorsitzendem, Kassier und Schriftführer, gemäß § 11.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben des Vorstands geregelt sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
- Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor dem Versammlungstermin per Mail und durch Bekanntgabe in der Landshuter Zeitung einzuladen. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Jahresberichts des Vorstands,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl des Vorstands,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Änderungen der Satzung,
- die Auflösung des Vereins,
- die Bestimmung von Ehrenmitgliedern,
- Berufung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
- Wahl des Kassenprüfers.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig.
- Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
- Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht bei mehreren Kandidaten für die Position des 1. oder 2. Vorsitzenden keiner die einfache Mehrheit, ist zwischen beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen mit Stichwahl zu entscheiden. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die relative Mehrheit der Stimmen erhält. Bei mehreren Kandidaten für die übrigen Positionen des Vorstandes entscheidet die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit von Kandidaten ist die Wahl zu wiederholen, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus 1. und 2. Vorsitzendem, Kassier und Schriftführer zusammen.
- Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
- Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
- Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen.
- Finanzielle Entscheidungen bei Beträgen über 250 € werden vom Vorstand gemeinsam getroffen.
- Der Kassier ist in allen finanziellen Angelegenheiten gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt, sofern diese den Satzungszwecken entsprechen.
§ 11 Kassenprüfer
- Als Kassenprüfer wird eine Person von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Kassenprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu prüfen.
- Vorgefundene Mängel müssen unverzüglich dem Vorstand berichtet werden.
- Das Ergebnis der Prüfungen ist in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte und zur Übertragung des Vereinsvermögens zwei Liquidatoren.
- Beim Auflösen des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Pfarrei Ast und an die Gemeinde Tiefenbach. Die Pfarrei Ast hat das zugefallene Vermögen zweckgebunden für das „Kinderhaus St. Georg“ zu verwenden, die Gemeinde Tiefenbach hat das zugefallene Vermögen zweckgebunden für das „Kinderhaus Bachstrolche“ zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
- Diese Satzung ersetzt alle vorhergehenden Fassungen, insbesondere vom 3.2.1992, 26.9.1995, 29.1.1997, 23.3.2011 und 04.06.2013, 21.5.2015.
- Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.02.2019 genehmigt und tritt somit zu diesem Datum in Kraft.